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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerliche Begünstigung für Schornsteinfegerleistungen und Betreuung eines Haustieres
Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen - unter weiteren Voraussetzungen - steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören:
Kosten für: |
Gesamtansatz
maximal |
Ersparnis
maximal |
haushaltsnahe Minijobs mit Haushaltsscheckverfahren (20 % von höchstens) |
2.550 €
|
510 €
|
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsver-hältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Aufwendungen bei Unterbringung im Heim (20 % von höchstens) |
20.000 €
|
4.000 €
|
Handwerkerleistungen (20 % der Arbeitsleistung von höchstens) |
6.000 €
|
1.200 €
|
Gesamt: |
28.550 €
|
5.710 €
|
Dabei erfolgt der Abzug der Kosten direkt von der Steuer; d. h. die Aufwendungen mindern direkt die Einkommensteuerschuld und nicht (nur) das zu versteuernde Einkommen.
Betreuung eines Haustieres: Mit Urteil vom 3.9.2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres - im entschiedenen Fall einer Hauskatze - als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein kann.
Schornsteinfegerleistungen: Mit Schreiben vom 10.1.2014 teilte die Finanzverwaltung mit, dass sie Aufwendungen für Mess- oder Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste, die von Schornsteinfegern erbracht werden, nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennen will.
Nunmehr macht sie aufgrund eines anders lautenden Urteils des BFH einen Rückzieher und gewährt die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung für Schornsteinfegerleistungen wieder in vollem Umfang - sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.
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