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Betriebsunterbrechungsversicherungen bei einer GmbH sind Betriebsausgaben und keine verdeckten Gewinnausschüttungen
Die von einer GmbH gezahlten Versicherungsprämien für eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer abdeckt, stellen nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 14.2.2013 Betriebsausgaben dar und sind nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu qualifizieren.
Dem stehe auch nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entgegen, wonach z. B. Kosten für sog. Praxisausfallversicherungen als Kosten der privaten Lebensführung und damit nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Der BFH qualifiziert Aufwendungen eines Freiberuflers für eine Betriebsunterbrechungsversicherung als Kosten der Lebensführung, wenn die Versicherung das allgemeine Erkrankungsrisiko abdeckt. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen von mehreren Personen in der Form einer Personengesellschaft geführt wird und dieser die Versicherungsleistungen zufließen sollen. Die Prämien sind nach der Entscheidung des BFH sodann Entnahmen, während die Versicherungsleistungen, die der Personengesellschaft zufließen, Einlagen der Gesellschafter darstellen.
Im entschiedenen Fall wurde jedoch nicht ein eigenes allgemeines Erkrankungsrisiko abgesichert, sondern ein eigenes finanzielles Risiko, welches sich realisiert, sofern der Geschäftsführer länger andauernd erkrankt.
Anmerkung: Das FG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist bei dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 16/13 anhängig.
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