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Neue Regeln durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
Das sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz enthielt zunächst im Wesentlichen eine Anpassung deutscher Steuervorschriften an das Recht der Europäischen Union und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Später wurden Teile des eigentlich gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013 aufgenommen. Wesentliche Teile des Gesetzes traten nunmehr zum 30.6.2013 in Kraft. Neben den in der Juli-Ausgabe erwähnten Einschränkungen bei den sog. "Cash-GmbHs", den Begrenzungen der Möglichkeiten für Immobilienunternehmen durch Anteilstausch über sog. RETT-Blocker die Grunderwerbsteuer zu vermeiden und dem Streichen des als "Goldfinger" bezeichneten Steuersparmodelles mittels An- und Verkauf von Gold über Firmen nach ausländischem Recht wurden noch viele weitere Änderungen und Neuregelungen beschlossen. Nachfolgend wollen wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Steuervorschriften geben.
- Förderung von Elektrofahrzeugen: Eine Neuregelung sieht
bei der sog. 1-%-Regelung vor, dass für bis zum 31.12.2013
angeschaffte Elektro- oder Hybridfahrzeuge der Listenpreis um 500
pro kWh der Batteriekapazität zu mindern ist. Die Minderung pro Kfz
darf höchstens 10.000 betragen. Für die Folgejahre ist
eine Minderung um jährlich 50 pro kWh vorgesehen. Der Höchstbetrag
mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kfz um jährlich
500 .
Wird die Fahrtenbuchmethode angewendet, sind die auf die Anschaffung des Batteriesystems entfallenden Kosten in Höhe der bei der 1-%-Regelung zugestandenen Pauschalbeträge bei der Ermittlung der Gesamtkosten auszuscheiden, d. h. die Absetzungen für Abnutzung sind entsprechend zu mindern. Diese Regelung gilt für alle vor dem 1.1.2023 angeschaffte Fahrzeuge. Sie gilt ab dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Tag auch für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die bereits im Betriebsvermögen enthalten sind und für die eine Entnahme oder ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist.
- Lohnsteuer-Nachschau: Mit der Einführung einer sog. "Lohnsteuer-Nachschau"
- die nicht vorher angekündigt werden muss - soll das Finanzamt in
die Lage versetzt werden, sich insbesondere einen Eindruck über die
räumlichen Verhältnisse, das tatsächlich eingesetzte
Personal und den üblichen Geschäftsbetrieb zu verschaffen. Die
von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben auf Verlangen
Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere
und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau
unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen,
soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit
zweckdienlich ist. Geben die getroffenen Feststellungen hierzu Anlass,
kann von der allgemeinen Nachschau zu einer Außenprüfung übergegangen
werden.
- Lohnsteuer-Freibeträge: Als Verfahrensvereinfachung für
Arbeitnehmer erlaubt die Finanzverwaltung auf Antrag, die Geltungsdauer
eines im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden
Freibetrags künftig auf 2 Kalenderjahre zu verlängern. Ein jährlicher
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt ist damit
entbehrlich.
- Wehrsold: Steuerfrei bleiben der reine Wehrsold für den
freiwilligen Wehrdienst und das Dienstgeld für Reservisten, das
Taschengeld für den Bundesfreiwilligendienst, den
Jugendfreiwilligendienst und für die anderen zivilen
Freiwilligendienste. Steuerpflichtig werden bei Dienstverhältnissen
ab dem 1.1.2014 unter anderem der Wehrdienstzuschlag, besondere
Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung.
- Pflegepauschbetrag: Steuerpflichtige können wegen außergewöhnlicher
Belastungen, die ihnen durch die Pflege einer hilflosen Person
entstehen, anstelle einer Steuerermäßigung einen sog.
Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 im Jahr geltend machen,
wenn sie dafür keine Einnahmen erhalten und sie die Pflege im
Inland entweder in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen
persönlich durchführen. Mit einer Neuregelung wird der
Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrages auf die häusliche persönlich
durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet und
die Norm europarechtstauglich gestaltet. So kann die persönliche
Pflege - unter weiteren Voraussetzungen - nunmehr auch unabhängig
vom Ort der Pflege steuerlich honoriert werden.
- Prozesskosten: Aufwendungen für die Führung eines
Rechtsstreits (Prozesskosten) werden vom Abzug als außergewöhnliche
Belastung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen,
ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu
verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen
Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (siehe auch Beitrag -
Gesetz schränkt Abzugsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren
als außergewöhnliche Belastung ein).
- Ort der Leistung: Bislang wurden Leistungen, die an den nicht
unternehmerischen Bereich einer juristischen Person erbracht wurden, die
sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, an
dem Ort besteuert, an dem der leistende Unternehmer seinen Sitz oder
eine Betriebsstätte hat, von der aus der Umsatz tatsächlich
erbracht wurde. In Zukunft richtet sich bei Leistungen an juristische
Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig
sind, der Leistungsort insgesamt nach ihrem Sitz, soweit keine andere
Ortsregelung vorgeht. Dies gilt sowohl beim Bezug für den
unternehmerischen als auch für den nicht unternehmerischen Bereich.
Ausnahme: der Bezug erfolgt ausschließlich für den privaten
Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters.
- Vermietung von Sportbooten/Beförderungsmitteln: Durch
die Neufassung des Umsatzsteuergesetzes wird der Leistungsort bei der
langfristigen Vermietung von Sportbooten an den Ort, an dem das Boot dem
Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird und der
leistende Unternehmer an diesem Ort auch seinen Sitz oder eine
Betriebsstätte hat und die Vermietungsleistungen dort erbringt,
verlagert. Das gilt auch für die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
an Nichtunternehmer.
- Kunstgegenstände: Insbesondere die Lieferungen sowie die
Vermietung von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen werden
von der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes
ausgeschlossen; sie unterliegen künftig dem Regelsteuersatz.
- Gutschriften/Änderung bei der Rechnungsstellung: Grundsätzlich
richtet sich das Recht für die Rechnungsausstellung nach den
Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Umsatz ausgeführt wird.
Sofern der leistende Unternehmer nicht im Inland ansässig ist, gilt
künftig das Recht des Mitgliedsstaates, in dem der Unternehmer ansässig
ist. Bei Ausstellung einer Rechnung durch den Leistungsempfänger
muss die Rechnung die Angabe "Gutschrift" enthalten (siehe
auch Beitrag - Umsatzsteuerrisiko bei "Gutschriften").
- Steuerschuldnerschaft bei Gas- und Stromlieferungen: Die
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird erweitert auf
die entsprechenden Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von
Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an
einen anderen Unternehmer, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw.
- bei Lieferungen von Elektrizität - Wiederverkäufer ist.
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