Aktuelles
An dieser Stelle werden Sie immer zuverlässig informiert über die neuesten Entwicklungen zu allen aktuellen Themen aus dem Steuerrecht und angrenzenden Gebieten. Eine Haftung zu Inhalt und Vollständigkeit der Beiträge ist aber ausgeschlossen.
Aufwendungen für Auslandssprachkurs als Werbungskosten
Bei einer nicht am Wohnort stattfindenden Fortbildungsveranstaltung setzt der Abzug von Reisekosten als Werbungskosten voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist u. a. der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Diese Voraussetzungen können im Einzelfall auch erfüllt sein, wenn ein Sprachlehrgang zum Erwerb oder zur Sicherung eines Arbeitsplatzes erforderlich ist.
Grundsätzlich reicht es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 10.4.2008 aus, wenn der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen oder betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist. Deshalb können auch die in einer Fremdsprache vermittelten fachspezifischen Informationen etwa in Form wirtschaftswissenschaftlicher Vorlesungen der Erweiterung der Sprachkompetenz förderlich und damit beruflich veranlasst sein.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 08092 82980