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Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 betragen hat, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Istversteuerung). Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) wurde auch das Umsatzsteuergesetz geändert.
Demnach tritt rückwirkend vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2011 an die Stelle des Betrages von 250.000 der Betrag von 500.000 . Die bisher nur in den neuen Bundesländern geltende Umsatzgrenze gilt damit im gesamten Bundesgebiet. Das Bundesfinanzministerium hat dazu folgende Festlegung getroffen:
- Die Genehmigung der Istversteuerung wird nur für Umsätze
erteilt, die nach dem 30.6.2009 ausgeführt werden. Ein rückwirkender
Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem 1.7.2009
enden, ist nicht möglich.
- Hinsichtlich des maßgeblichen Gesamtumsatzes wird ausschließlich auf den Umsatz des Kalenderjahres 2008 abgestellt, der für eine Genehmigung der Istversteuerung nach der Neuregelung nicht mehr als 500.000 betragen darf. Der im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 2009 erzielte Gesamtumsatz bleibt außer Betracht.
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