Aktuelles
An dieser Stelle werden Sie immer zuverlässig informiert über die neuesten Entwicklungen zu allen aktuellen Themen aus dem Steuerrecht und angrenzenden Gebieten. Eine Haftung zu Inhalt und Vollständigkeit der Beiträge ist aber ausgeschlossen.
Lieferzeitpunkt ist zwingend in der Rechnung anzugeben
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.12.2008 entschieden, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung - außer bei Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen - auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
Für den Vorsteuerabzug ist der Besitz einer nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellten Rechnung erforderlich. Danach ist zweifelhaft, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
Der BFH hat die Angabe des Zeitpunkts für erforderlich gehalten, weil dies dem Gemeinschaftsrecht entspricht und weil anderenfalls für die Finanzverwaltung der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht überprüfbar ist.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 08092 82980