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Ersatz von Mietwagenkosten bei Unfallschadenreparatur
Nach einem Unfall wird in der Regel ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt. Für die Abrechnung des Schadens bieten sich dem Geschädigten mehrere Möglichkeiten. So kann er die Herstellung (z. B. Reparatur des Pkws) verlangen oder den dazu erforderlichen Geldbetrag (Höhe des Gutachtens). Hier gilt jedoch zu beachten, dass die Umsatzsteuer nur dann fällig wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
Ferner wird in einem solchen Gutachten neben den voraussichtlichen Reparaturkosten auch die Reparaturdauer angegeben. Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu entscheiden, wie mit dem Ersatz der Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur zu verfahren ist, wenn der Schaden auf Basis des Gutachtens abgerechnet wurde.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass hier die Übernahme der Mietwagenkosten nur für die im Gutachten aufgeführte Dauer der Reparatur beansprucht werden kann. (BGH-Urt. v. 15.7.2003 VI ZR 361/02)
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