Aktuelles
An dieser Stelle werden Sie immer zuverlässig informiert über die neuesten Entwicklungen zu allen aktuellen Themen aus dem Steuerrecht und angrenzenden Gebieten. Eine Haftung zu Inhalt und Vollständigkeit der Beiträge ist aber ausgeschlossen.
Schuldrechtsreform Auswirkung auf das Arbeitsrecht
Neben anderen Bereichen hat die Schuldrechtsreform auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht. Die nachfolgenden Punkte sollen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben.
- Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag: Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, sofern dieser die Pflichtverletzung zu verschulden hat (Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz). Bei der Beweisführung sieht das Gesetz jedoch immer eine umgekehrte Beweislast für den Arbeitgeber vor. Hat ein Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begangen, so schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur dann Schadensersatz, wenn der Arbeitgeber das Verschulden nachweisen kann.
- Zuviel gezahlter Lohn: Bevor die Schuldrechtsreform in Kraft trat, musste der Arbeitnehmer zu viel erhaltenen Lohn nur dann zurückzahlen, wenn er das Geld oder einen bestimmten Gegenwert bei der Feststellung der Zuvielzahlung noch hatte. War das Geld jedoch bereits ausgegeben bzw. war kein Gegenwert mehr vorhanden, musste das Geld nicht erstattet werden. Hier hat der Gesetzgeber nun einen Riegel vorgeschoben. Nach neuem Recht muss nun der entsprechende Betrag immer zurückgezahlt werden.
- Verjährung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis: Mit der Schuldrechtsreform wurde das Verjährungsrecht grundsätzlich neu geregelt, sodass nun eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (bisher zwei Jahre) gilt, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine längere Verjährungsfrist sieht das Gesetz nur in Ausnahmefällen vor, so z. B. wenn die den Anspruch begründenden Umstände oder Personen nicht bekannt sind. Hier gilt eine 10-jährige Verjährungsfrist. Es kann auch eine 30-jährige Verjährungsfrist zum Tragen kommen, wenn der Gläubiger noch nicht einmal weiß, dass ein Schaden entstanden ist und er naturgemäß auch noch keine Kenntnis davon haben konnte.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 08092 82980