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Ausnahme bei Gleichbehandlung im Betrieb
Bei Entscheidungen im betrieblichen Bereich, die die Belange von Arbeitnehmern betreffen, muss grundsätzlich der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden. Dass auch Ausnahmen denkbar sind, bestätigt das folgende Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.9.2001:
"Will der Arbeitgeber auch die älteren Arbeitnehmer, die sich mit den Leistungen aus dem bestehenden Sozialplan nicht begnügen wollen, zu einem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bewegen, so verstößt er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er zusätzliche Leistungen nur den Arbeitnehmern verspricht, die sich nicht schon zuvor mit einem Ausscheiden auf der Basis des bestehenden Sozialplans einverstanden erklärt haben." (BAG-Urt. v. 18.9.2001 3 AZR 656/00)
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